Online-Nachricht - Dienstag, 14.07.2020

Corona | Höherer Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (FinMin)

Wie Brandenburgs Finanzministerium mitteilt, tragen die Finanzämter des Landes den erhöhten Entlastungsbetrag bei alleinerziehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein. Ein Antrag ist nicht nötig.

Hintergrund: Im Rahmen des Konjunkturpakets zur Abfederung der Folgen der Corona-Pandemie werden auch alleinerziehende Mütter und Väter stärker steuerlich entlastet. Der Gesetzgeber hat den sogenannten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für die Jahre 2020 und 2021 mehr als verdoppelt; er steigt von derzeit 1.908 auf 4.008 Euro. Die Änderung ist am in Kraft getreten. Somit bleiben beim Einkommen von Alleinerziehenden neben dem Grundfreibetrag und statt dem bisherigen Entlastungsbetrag von 1.908 Euro nunmehr 4.008 Euro steuerfrei, was einem Erhöhungsbetrag von 2.100 Euro entspricht.

Zum elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmal:

Derzeit arbeiten die Finanzämter im Land mit Hochdruck daran, den erhöhten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab Juli 2020 schnellstmöglich in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) einzuarbeiten. Somit können die Arbeitgeber diesen Erhöhungsbetrag rückwirkend ab Juli 2020 lohnsteuerermäßigend berücksichtigen.

Quelle: FinMin Brandenburg online (JT)

Nachricht aktualisiert am : Auch die Finanzämter in NRW berücksichtigen den höheren Entlastungsbetrag für Alleinerziehende grundsätzlich automatisch (s. Pressemitteilung des FinMin NRW v. 14.7.2020). Das FinMin NRW weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Arbeitnehmer, die erstmalig eine Lohnversteuerung nach der Steuerklasse II wünschen, einen entsprechenden Antrag stellen müssen. Alleinerziehende, die nicht Arbeitnehmer sind, können den Erhöhungsbetrag - wie den bisherigen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende - bei der Einkommensteuererklärung geltend machen.

Fundstelle(n):
SAAAH-53243