Online-Nachricht - Donnerstag, 09.07.2020

Grunderwerbsteuer | Notwendiger Inhalt eines Feststellungsbescheides (BFH)

Erwirbt eine neu errichtete Kirchengemeinde durch staatliche Anerkennung den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, kann sie erstmals zu diesem Zeitpunkt einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgang verwirklichen. Zu den gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG gehört der Zeitpunkt der Steuerentstehung (Stichtag). Anzugeben ist das genaue Datum. Wird ein unzutreffendes Datum genannt, ist der Feststellungsbescheid rechtswidrig (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin, eine Kirchengemeinde, wurde durch bischöfliche Urkunde neu errichtet und entstand durch die Zusammenlegung von insgesamt neun Pfarreien und Kirchengemeinden. Zwei dieser Kirchengemeinden waren gemeinsam die einzigen Gesellschafter einer GmbH, zu deren Vermögen Grundbesitz gehörte. Das FA vertrat die Auffassung, dass die Zusammenlegung der Kirchengemeinden einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang darstelle, weil die Klägerin infolgedessen alle Anteile an der grundbesitzenden GmbH erworben habe.

Das FG Münster führte aus: Eine steuerbare und steuerpflichtige Anteilsvereinigung liegt auch dann vor, wenn sämtliche Anteile einer GmbH durch Zusammenlegung mehrerer katholischer Kirchengemeinden nur noch von einer neu entstandenen Gemeinde gehalten werden ().

Die Revision der Kirchengemeinde hatte Erfolg. Der BFH führt aus:

  • Der Feststellungsbescheid ist rechtswidrig. Er benennt einen unzutreffenden Steuerstichtag. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG werden bei einem nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG steuerbaren Rechtsgeschäft die Besteuerungsgrundlagen durch das Geschäftsleitungsfinanzamt gesondert festgestellt, wenn ein außerhalb des Bezirks des Geschäftsleitungsfinanzamts belegenes Grundstück betroffen ist.

  • Gesondert festzustellen ist schließlich der Zeitpunkt, auf den der Grundbesitz der Gesellschaft nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG zu bewerten ist. Dies ist nach § 138 Abs. 1 Satz 1 BewG i. d. F. der Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 38 AO, § 14 GrEStG; Steuerstichtag), soweit nicht einer der in § 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG geregelten Sonderfälle vorliegt.

  • Nur die Feststellung im Bescheid nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG kann eine einheitliche Beurteilung dieses Zeitpunkts gewährleisten (vgl. ). Anzugeben ist im Feststellungsbescheid das genaue Datum des Steuerstichtags. Wird ein unzutreffendes Datum genannt, ist der Feststellungsbescheid rechtswidrig. Insoweit ist der Bescheid nicht auslegungsfähig (hier im Fall vorliegend).

  • Da der Feststellungsbescheid bereits wegen der Angabe des unzutreffenden Steuerstichtags rechtswidrig ist und aufzuheben war, ist über die Steuerpflicht des Erwerbsvorgangs nicht mehr zu entscheiden.

Quelle: , NWB Datenbank, (JT)

Fundstelle(n):
EAAAH-53184