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Qualifizierter Anteilstausch bei Kapitalgesellschaften
Bei Kapitalgesellschaften, die z. B. im mittelständischen Bereich direkt von natürlichen Personen gehalten werden, bietet es sich für einen perspektivisch geplanten Exit häufig an, die Gesellschaft vorgeschaltet in eine Holdingstruktur einzubringen, also z. B. die operative GmbH unter eine weitere GmbH als Holdinggesellschaft zu hängen. Ziel ist es dabei, den Gewinn aus einem Anteilsverkauf über § 8b KStG weitgehend steuerfrei zu vereinnahmen. Über einen qualifizierten Anteilstausch nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG lässt sich die Einbringung zu Buchwerten bewerkstelligen. Nachteilig auswirken kann sich allerdings die dadurch ausgelöste siebenjährige Sperrfrist gem. § 22 Abs. 2 UmwStG in Bezug auf die eingebrachten Anteile, sofern der Einbringende z. B. als natürliche Person nicht bereits dem Privileg des § 8b KStG unterliegt. Sofern sich die Chance zu einem günstigen Exit dann unerwartet früher ergibt, stellt sich regelmäßig die Frage, wie mit der drohenden Nachversteuerung infolge des Sperrfristverstoßes möglichst optimal umzugehen ist. Anhand eines Beispiels aus der Transaktionspraxis wird aufgezeigt, wie durch einen Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto zusätzliche Steuerbelastungen vermie...