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GUV | Beitragsschuld einer Jagdpächtergemeinschaft
Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist grds. gehalten, eine Ermessensentscheidung zu treffen, wenn sie einen von mehreren Gesamtschuldnern i. S. des auch für die landwirtschaftliche Unfallversicherung geltenden § 150 Abs. 2 Satz 2 SGB VII als alleinigen Beitragsschuldner in Anspruch nehmen will.
Die Berufsgenossenschaft hat keine Beiträge mit Regelungswirkung gegenüber der Jagdpächtergemeinschaft als Außengesellschaft oder gegenüber den übrigen Gesellschaftern festgesetzt, sondern einen Mitpächter persönlich für die Beitragsschuld der Jagdpächtergemeinschaft insgesamt in Anspruch genommen. Auch wenn grds. auch die übrigen Jagdpächter als auf den Gesamtbeitrag haftende Gesamtschuldner in Betracht gekommen wären, sieht der Senat die ausschließliche Inanspruchnahme des Mitpächters, der bereits vor Er...