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AöR | Kündigung eines Organmitglieds aus wichtigem Grund
Bei der fristlosen Kündigung eines Organmitglieds ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich (Bestätigung der und v. - II ZR 14/00, NWB DAAAB-97736). Dies gilt auch für die Kündigung eines Organs einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR; hier ein von der beklagten Stadt errichteter Abwasserbetrieb).
Die Zuweisung einer Arbeitgeberfunktion an den organschaftlichen Vertreter ist nach der Rechtsprechung ein besonderer Umstand i. S. von § 314 Abs. 2 Satz 3 BGB, wonach eine Abmahnung bei Kündigungen von [i]Zur Abwicklung eines unwirksamen Anstellungsvertrags Werner, NWB 41/2019 S. 3004 Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund u. a. entbehrlich ist, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen. Diese Auffassung...