Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Der Zugang zu Vorabverständigungsverfahren
Zugleich Anmerkungen zu § 89a AO-RefE des ATAD-Umsetzungsgesetzes
In den letzten Monaten gab es einige Entwicklungen zu Verständigungsverfahren und Vorabverständigungsverfahren. So wurde im Rahmen des Referentenentwurfs des Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATADUmsG-RefE) v. bzw. ein neuer § 89a AO-RefE vorgeschlagen, mit dem erstmals eine eigenständige nationale Rechtsgrundlage für die Streitbeilegung bei drohender Doppelbesteuerung geschaffen werden soll. Auch der BFH hat zur Durchführung von Verständigungsverfahren Stellung genommen. Dabei ging der Erste Senat auch darauf ein, unter welchen Umständen die Durchführung eines Verständigungsverfahrens verpflichtend ist und welche Klageart auf Einleitung des Verständigungsverfahrens zu wählen ist. Diese Entwicklungen sollen in diesem Beitrag nachgezeichnet werden.
Deutschland erfüllt die wesentlichen Anforderungen an die Durchführung von Verständigungsverfahren, hat aber nach wie vor Aufholbedarf bei der zeitlichen Durchführung.
Aus dem , NWB BAAAH-44800 ergeben sich wichtige Hinweise für die Praxis zum Zugang zum Verständigungsverfahren. Die Durchführung eines Verständigungsverfahrens nach der EU-Schiedskonvention ist danach grds. verpflichtend, wenn die Antragsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Finanzverwaltung darf nach hier vertretener Auffassung bei einer Mitwirkungspflichtverletzung den Zugang zum Verfahren nicht nach Ermessen verwehren.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .