1. Solange ein Beigeladener im gesamten sozialgerichtlichen Verfahren keinen Antrag gestellt bzw. seine rechtlichen Interessen erkennbar kundgetan hat, kann er zwar Beratungs-, nicht aber Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.
2. Solange ein Beigeladener keinen Antrag gestellt bzw. seine rechtlichen Interessen erkennbar kundgetan hat, ist seine Stellung im sozialgerichtlichen Verfahren mit der eines Streitverkündeten im Zivilprozess vergleichbar.
3. Im sozialgerichtlichen Verfahren entspricht der zivilrechtliche "Beitritt" i.S. von §§ 74 Abs. 1, 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO (bestimmte Angabe des Interesses) der Stellung eines Antrags des Beigeladenen bzw. der erkennbaren Äußerung seiner rechtlichen Interessen bezüglich des Streitgegenstandes.
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 19.06.2020 - L 4 BA 4069/18