Suchen

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 4 BA 4069/18

Gesetze: SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 69; SGG § 75 Abs. 2 Alt 1; ZPO § 74 Abs. 1; ZPO § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; ZPO § 114 S. 1; BerHG § 1 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Solange ein Beigeladener im gesamten sozialgerichtlichen Verfahren keinen Antrag gestellt bzw. seine rechtlichen Interessen erkennbar kundgetan hat, kann er zwar Beratungs-, nicht aber Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.

2. Solange ein Beigeladener keinen Antrag gestellt bzw. seine rechtlichen Interessen erkennbar kundgetan hat, ist seine Stellung im sozialgerichtlichen Verfahren mit der eines Streitverkündeten im Zivilprozess vergleichbar.

3. Im sozialgerichtlichen Verfahren entspricht der zivilrechtliche "Beitritt" i.S. von §§ 74 Abs. 1, 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO (bestimmte Angabe des Interesses) der Stellung eines Antrags des Beigeladenen bzw. der erkennbaren Äußerung seiner rechtlichen Interessen bezüglich des Streitgegenstandes.

Fundstelle(n):
NAAAH-52948

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 19.06.2020 - L 4 BA 4069/18

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen