Online-Nachricht - Dienstag, 07.07.2020

Corona | Gutschein-Lösung für abgesagte Pauschalreisen (Bundesrat)

Verbraucherinnen und Verbraucher, die eine Pauschalreise gebucht haben und sie Corona-bedingt nicht antreten, erhalten ihr Geld zurück oder alternativ einen Gutschein. Der Bundesrat hat am einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages gebilligt.

  • Kunden entscheiden: Gutschein oder Geld

    Von den geplanten Regelungen erfasst sind Reisen, die vor dem gebucht wurden. Anstelle Betroffenen ihre Vorauszahlung sofort zu erstatten, dürfen die Reiseveranstalter ihnen einen gleichwertigen Gutschein anbieten. Kunden können dann zwischen Gutschein und Erstattung entscheiden. Hierauf müssen die Reiseveranstalter ausdrücklich hinweisen. Reisende, die den Gutschein ablehnen, behalten ihren Erstattungsanspruch. Ursprünglich hatte die Bundesregierung eine verpflichtende Gutschein-Lösung geplant.

  • Gutscheine zu 100 % abgesichert

    Für die Ausstellung, Übermittlung und Einlösung des Gutscheins dürfen die Unternehmen keine Kosten erheben. Um die Gutscheine attraktiv zu machen, wird der Wert der Gutscheine neben der gesetzlichen Insolvenzabsicherung zusätzlich bis zur vollen Höhe durch eine ergänzende staatliche Absicherung garantiert. Anders als bei der Rückerstattung ist im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters also der volle Wert des geleisteten Reisepreises garantiert. Die staatliche Insolvenzabsicherung muss sich aus dem Gutschein ergeben.

  • Einzulösen bis Ende 2021

    Die Absicherung der Gutscheine ist zeitlich befristet. Sie können nach Ende der derzeitigen Reisebeschränkungen beim Reiseveranstalter eingelöst werden. Wird der Gutschein nicht bis spätestens Ende 2021 eingelöst, so ist der Wert in Höhe des ursprünglichen Reisepreises unverzüglich auszuzahlen.

Unterzeichnung, Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll - vorbehaltlich der erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission - am Tag danach in Kraft treten.

Quelle: BundesratKOMPAKT (JT)

Fundstelle(n):
NWB LAAAH-52940