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BFH 13.02.2020 VI R 37/17

Steuerrecht | Verjährung bei Antragsveranlagung

Die Festsetzungsfrist für eine Antragsveranlagung i. S. von § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG wird nur durch Abgabe der Steuererklärung beim örtlich zuständigen Finanzamt vor Eintritt der Festsetzungsverjährung gewahrt. Nur dann kommt es zu einer Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO.

Zwar [i]Örtliche Zuständigkeit nach §§ 17, 19 AO erforderlich verlangt der Wortlaut des § 171 Abs. 3 AO nicht die Abgabe der Erklärung beim örtlich zuständigen Finanzamt. Der BFH leitet dieses Erfordernis aber aus den allgemeinen Regeln über die örtliche Zuständigkeit gem. §§ 17, 19 AO ab. Diese Zuständigkeitsregeln sind quasi „vor die Klammer“ gezogen und gelten daher auch im Rahmen des § 171 Abs. 3 AO.

Beispiel

X [i]Beispiel für Antragsveranlagung ist Arbeitnehmer und erzielt außer dem Arbeitslohn keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte. Er wird beim Finanzamt A steuerlich geführt. Er gibt seine Einkommensteuererklärung für 2009 am um 20 Uhr ...

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