Zeitige Freiheitsstrafe neben Maßregelanordnung: Anrechnung der Untersuchungshaft auf den vorweg zu vollstreckenden Strafteil
Gesetze: § 51 Abs 2 StGB, § 64 StGB, § 67 Abs 2 StGB
Instanzenzug: Az: 4 StR 537/19 Urteilvorgehend LG Essen Az: 65 KLs 41/18nachgehend Az: 4 StR 537/19 Urteil
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs dahin abgeändert, dass ein Jahr vier Monate und zwei Wochen der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist wirksam auf die Frage der Dauer des Vorwegvollzugs beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Der Senat sieht jedoch davon ab auszusprechen, dass der Vorwegvollzug entfällt (vgl. dazu , juris; Beschluss vom - 5 StR 551/08, NStZ-RR 2009, 233). Den Urteilsgründen ist zwar zu entnehmen, dass der Angeklagte sich seit dem in Untersuchungshaft befindet; es bleibt jedoch unklar, ob die Untersuchungshaft seither ununterbrochen vollzogen worden ist. Die Vollstreckungsbehörde wird die Frage vollständiger Vollstreckung der angeordneten Dauer des Vorwegvollzugs infolge der Anrechnung von Untersuchungshaft zu gegebener Zeit zu prüfen haben.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Quentin
Bartel
Rommel
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:120320B4STR537.19.0
Fundstelle(n):
CAAAH-52836