Berufsrecht | Hinweise zur neuen Steuerberatervergütungsverordnung (BStBK)
Am ist die neue StBVV als Teil der „Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ in Kraft getreten (BGBl. I 2020, S. 1495). Die BStBK hat am Hinweise hierzu veröffentlicht.
Die BStBK führt u.a. aus:
Es ist die Übergangsvorschrift des § 47a StBVV zu beachten. Maßgeblich ist folglich, ob der Auftrag vor oder nach dem erteilt wurde. Fraglich ist aber, wie der Zeitpunkt der Auftragserteilung bei laufenden Auftragsverhältnissen i. S. d. § 47a Satz 1 StBVV zu ermitteln ist. Die Ermittlung des genauen Zeitpunkts der Auftragserteilung wird dadurch erschwert, dass der Steuerberatungsvertrag regelmäßig ein Dauerschuldverhältnis ist und der Steuerberater bei wiederkehrenden Leistungen nicht ausdrücklich neu beauftragt wird. Aus Sicht der BStBK muss dabei zwischen dem allgemeinen Mandatsverhältnis und der konkreten Auftragserteilung unterschieden werden. In Steuerberatungsverträgen ist demnach nicht auf den Zeitpunkt der Begründung des Mandatsverhältnisses, sondern auf den Zeitpunkt der jeweils konkludenten Auftragserteilung abzustellen. (Hierzu führt die BStBK in ihrem Schreiben zwei Beispiele aus).
Zur temporären Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % nennt die BStBK ausführliche Hinweise und unterscheidet zwischen den einzelnen Leistungsarten wie z.B. die Jahresabschlusserstellung, die laufenden Beratungsleistungen oder die Finanzbuchhaltung. Es werden ausführliche Beispiele für Dauerleistungen, Anzahlungen und Schlussrechnungen geschildert.
Das vollständige Hinweis-Schreiben der BStBK finden Sie auf der Homepage der BStBK.
Quelle: BStBK (JT)
Fundstelle(n):
NWB XAAAH-52761