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RENO Nr. 7 vom Seite 10

Kurzarbeit als Folge der Corona-Krise

Susanne Kowalski; Hamminkeln

Sind die Mitarbeiter nicht mehr ausreichend ausgelastet, können Kanzleiinhaber Kurzarbeit beantragen. Wird diese genehmigt, darf die Arbeitszeit der Beschäftigten gekürzt werden. Die Bundesagentur für Arbeit ersetzt den Arbeitnehmern einen Teil der Lohn- und Gehaltseinbußen über das sog. Kurarbeitergeld. Das hat jedoch einen Verdienstausfall zur Folge. Dieser Beitrag erklärt die Voraussetzungen zur Kurzarbeit und zeigt die finanziellen Auswirkungen anhand von Abrechnungsbeispielen.

Aus der Praxis

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kanzlei Dr. Pech müssen alle Überstunden abbauen. Für den Kanzleiinhaber sei das eine reine Vorsichtsmaßnahme, wie er immer wieder betont. Denn Zeitkonten mit Überstunden sind ein Hindernis bei einer möglichen Beantragung von Kurzarbeitergeld. Schließlich weiß keiner, wie es in der Corona-Krise weitergeht. Kommt möglicherweise ein zweiter Lockdown? Oder infiziert Dr. Pech sich mit dem Virus SARS-CoV-2? Dann müsste die Kanzlei u. U. vorübergehend geschlossen werden. Unter den Angestellten sorgt diese Maßnahme für Unruhe. Anna ist alleinerziehend und auf ihr volles Gehalt angewiesen. Maren hat mit ihrem Mann vor Kurzem ein Eigenheim bezogen und befürcht...