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RENO Nr. 7 vom Seite 5

Verschwiegenheit beachten

Dipl. Betriebswirt Rolf Leicher; Heidelberg

Beim Anwalt und Notar erhält man im Lauf des Tages immer wieder Informationen, die der Schweigepflicht unterliegen. Auch das Auftreten und private Äußerungen von Personen unterliegen der Schweigepflicht und dürfen auch nicht abgespeichert werden, z. B. als Kommentar „ungeduldiger Mandant“. Verschwiegenheit bezieht sich dabei nicht nur auf negative Informationen über eine Person.

Schweigepflicht allgemein

Im Internetzeitalter gibt es kaum noch Tabuthemen. Verschwiegenheit wird nicht mehr so eng gesehen. Über alles wird offen geschrieben und geredet. Man verliert auf Dauer das Gefühl dafür, was man sagen darf und was nicht. Das führt dazu, dass die Mitarbeiterin über vertrauliche Angelegenheiten spricht und, oft unabsichtlich, die Schweigepflicht verletzt. Aber jeder Mandant muss sich darauf verlassen können, dass seine persönlichen Informationen, die er auch unabsichtlich äußert und damit anvertraut, nicht an Dritte weitergegeben werden, weder in Schriftform, noch mündlich. Ausnahmen gibt es nur bei ausdrücklicher Entbindung durch den Mandanten selbst. Die Schweigepflicht umfasst bereits die Tatsache, dass eine bestimmte Person einen Termin hat. Will eine Drittperson Auskünfte, kann s...