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Kauf eines Grundstücks
Fallbeispiel
Der Einzelunternehmer hat im Dezember 2019 ein unbebautes Grundstück für sein Einzelunternehmen zum Preis von 200.000 € inkl. aller Nebenkosten gegen Bankzahlung für zukünftige Lagerzwecke erworben.
Als Übergang von Nutzen und Lasten wurde der vereinbart. Die Umschreibung im Grundbuch erfolgte im Februar 2020.
Muss der Einzelunternehmer das Grundstück in seiner Bilanz zum Bilanzstichtag ansetzen?
Einführung
Ein Grundstück ist vom Erwerber in seiner Bilanz anzusetzen, wenn u. a. bis zum Abschlussstichtag ein formgültiger Vertrag abgeschlossen wurde und der Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten erfolgt ist. Grundstücke können je nach Verwendung zum Anlage- oder Umlaufvermögen gerechnet werden.
Sind Grundstücke dazu bestimmt, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (d. h. voraussichtlich länger als ein Jahr), stellen sie von Anfang an Anlagevermögen dar, andernfalls Umlaufvermögen. Im Anlagevermögen sind sie unter dem Bilanzposten „Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken“ auszuweisen, im Umlaufvermögen unter „sonstige Vermögensgegenstände“.
Grundstücke und Grundstücksteile, die ausschließl...