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FG München Urteil v. - 6 K 75/19

Gesetze: UmwStG 2006 § 4 Abs. 4, UmwStG 2006 § 12 Abs. 2 S. 1, GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, HGB § 255

Im Rahmen einer Aufwärtsverschmelzung bei der Mutterkapitalgesellschaft infolge einer mittelbaren Anteilsvereinigung angefallene Grunderwerbsteuer nicht als Betriebsausgabe abziehbar

Leitsatz

1. Wird eine – an grundbesitzenden Personengesellschaften beteiligte -Tochterkapitalgesellschaft auf die Mutterkapitalgesellschaft verschmolzen und fällt deswegen infolge einer mittelbaren Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 GrEStG) bei der Muttergesellschaft Grunderwerbsteuer an, so gehört diese Grunderwerbsteuer zu den „Kosten des Vermögensübergangs” im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 und ist damit bei der Mutterkapitalgesellschaft nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Da § 12 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG keine zeitliche Komponente enthält, ist es auch unerheblich, wenn die Grunderwerbsteuer erst Jahre nach der Verschmelzung festgesetzt worden ist.

2. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 müssen Betriebsausgaben in abziehbare Betriebsausgaben und nicht abziehbare Betriebsausgaben in Form von „Kosten für den Vermögensübergang”aufgeteilt werden, wobei die „Kosten für den Vermögensübergang” nach den gleichen Grundsätzen zu ermitteln sind wie Veräußerungskosten im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG; entscheidend ist damit das Veranlassungsprinzip und nicht die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Betriebsausgaben und Anschaffungskosten, so dass es insoweit nicht auf § 255 HGB ankommt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 6 Nr. 29
DStRE 2020 S. 921 Nr. 15
GmbHR 2020 S. 980 Nr. 17
KÖSDI 2020 S. 21932 Nr. 10
UVR 2020 S. 329 Nr. 11
TAAAH-52706

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FG München, Urteil v. 13.05.2020 - 6 K 75/19

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