1. Die Zuwendung einer durch den Erblasser genutzten Zweitwohnung oder Ferienwohnung ist nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz
1 ErbStG steuerbefreit.
2. Die Nutzung einzelner Räume einer Wohnung durch den Erblasser zu bestimmten begrenzten Zwecken bestimmt diese nicht zum
Familienheim im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, wenn sein wesentlicher und hauptsächlicher Lebensmittelpunkt anderweitig
zu verorten ist.
3. Mögen die großzügigen Vermögensverhältnisse eines Erblassers dessen häufigen Wechsel zwischen mehreren, gleichzeitig und
nebeneinander unterhaltenen Wohnsitzen auch erlauben, so führt dies dennoch selbst dann nicht zu einer Vervielfältigung des
Begriffs des Familienheims im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, wenn die für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes entscheidenden
Kriterien der Frequenz und Dauer des jeweiligen Aufenthaltes, der familiären Beziehungspflege, der Intensität der persönlichen
Kontakte, der gesellschaftlichen Einbindung, der individuellen Berufs- und Freizeitgestaltung etc. sich auf die verschiedenen
Örtlichkeiten quantitativ wie qualitativ gleichmäßig verteilten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 8 Nr. 47 DStRE 2020 S. 1500 Nr. 24 EFG 2020 S. 1088 Nr. 15 ErbBstg 2020 S. 306 Nr. 12 NWB-EV 2020 S. 287 Nr. 8 UVR 2020 S. 367 Nr. 12 JAAAH-52705
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