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Haftung nach § 13c UStG bei Gutschriften auf überzogenem Kontokorrentkonto
Das FG Münster hat die Anwendung des Haftungstatbestands des § 13c UStG bei Banken für die Fälle bestätigt, dass auf einem – die gewährte Kreditlinie überzogenem – Kontokorrentkonto aus einer abgetretenen Forderung Gutschriften eingehen, auch wenn die Bank über diese Gutschriften tatsächlich nicht selbst verfügt hat.
I. Leitsätze
Gehen auf einem Kontokorrentkonto des Steuerschuldners nach Überschreitung des vereinbarten Kreditrahmens Gutschriften aus zuvor an die Bank abgetretenen Forderungen ein, haftet die Bank nach § 13c UStG für die im Zahlungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer.
§ 13c UStG beruht auf Art. 205 MwStSystRL und verstößt nicht gegen Unionsrecht.
Die für die Haftung nach § 13c UStG erforderliche Steuerfestsetzung kann sich aus einem Vorauszahlungsbescheid ergeben.
Das Unterlassen der Geltendmachung des Steueranspruchs im Insolvenzverfahren steht der Haftung nach § 13c UStG nicht entgegen.
Die Haftung nach § 13c UStG ist auf die bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingezogenen Forderungen begrenzt.
Für die Haftung nach § 13c UStG kommt es nicht darauf an, ob eine erfolgte Abtretung von Forderungen offengelegt wurde.
Zahlungen vor Erlass einer Einspruchsentscheidung des Haftungsschuldners selber auf die dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Steueransprüche f...