Online-Nachricht - Freitag, 03.07.2020

Umsatzsteuer | Zum ermäßigten Umsatzsteuersatz in der Gastronomie (BMF)

Aus der Praxis sind Fragen zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken v. bis zum gem. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG gestellt worden. Das BMF hat hierzu ein Schreiben v. - III C 2 - S 7030/20/10006 :006 veröffentlicht.

Das BMF führt aus:

  • Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All- Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird (hierzu wird in Abschnitt 10.1 UStAE Abs. 12 eingefügt).

  • Abschnitt 12.16 Abs. 12 UStAE regelt: Aus Vereinfachungsgründen wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen (Aufzählung siehe Abschnitt 12.16 Abs. 12 UStAE) in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. „Business-Package“, „Servicepauschale“) zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen werden"

    Das BMF sagt nun mit Schreiben v. : Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird (hierzu wird in Abschnitt 12.16 Abs. 12 UStAE Satz 2 geändert, zuvor waren es 20 %).

Anwendung

Die Regelungen des Schreibens sind in allen Fällen ab dem bis zum anzuwenden.

Hinweis

Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online, Newsletter v. (JT)

Fundstelle(n):
IAAAH-52591