Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Lehrer, Dozenten, Trainer und Übungsleiter in der Sozialversicherung
„Kulante“ Rechtsprechung und Folgefragen bei Selbständigkeit oder abhängiger Beschäftigung
Muss für eine Tätigkeit die Frage nach dem Vorliegen einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung beantwortet werden, fühlt man sich meist, als sei der sprichwörtliche Pudding an die Wand zu nageln. Die gesetzliche Begriffsumschreibung führt zu keinen brauchbaren Erkenntnissen und auch die hinzugenommene Rechtsprechung bleibt oft disparat. Grundlinien werden erst dann sichtbar, wenn man den Blick auf einzelne Fallgruppen einengt. Hier soll die Gruppe der Lehrer, Dozenten, Trainer und Übungsleiter (im Folgenden: Lehrkräfte) in den Mittelpunkt gerückt werden.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Viele selbständige Lehrkräfte dank „kulanter“ Rechtsprechung
[i]Einstieg in die Scheinselbständigkeitsabgrenzung immer gleichUm die übliche Abgrenzungsformel zu § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) prägnant zu formulieren: Beschäftigung ist zu bejahen, wenn Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der erforderliche Grad an persönlicher Abhängigkeit gegeben ist (vgl. Zieglmeier in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 107. EL 12/2019, § 7 SGB IV, Rz. 238). Die Vielzahl beachtenswerter Umstände des Einzelfalls wird den für die Abgrenzung zentralen Themen des unternehmerischen Risikos, der ...