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Befristete Senkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2068Im Rahmen ihres Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets hat die Bundesregierung zur Stimulierung der Binnennachfrage überraschend eine auf das 2. Halbjahr 2020 befristete Senkung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % und des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % auf 5 % beschlossen. In einem beschleunigten Gesetzgebungsverfahren ist diese Maßnahme im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz v. (BGBl 2020 I S. 1512) umgesetzt worden. Die befristete Steuersatzsenkung führt nicht nur zu einem erheblichen Umstellungsaufwand für Unternehmer und ihre Steuerberater. Sie wirft auch zahlreiche materiell-rechtliche Fragen auf, zu denen die Verwaltung zeitnah in einem begleitenden BMF-Einführungsschreiben v. ( NWB LAAAH-50824) Stellung genommen hat.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Ausführung des Umsatzes ist maßgebend für den Steuersatz
[i]Steuersätze von 16 % bzw. 5 % für im 2. Halbjahr 2020 ausgeführte UmsätzeMaßgebend für die Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes ist allein der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Liegt dieser Zeitpunkt im 1. Halbjahr 2020, bleibt es bei den alten Steuersätzen von 19 % bzw. 7 %. Dagegen sind die abgesenkten Steuersätze von 16 % bzw. 5 % anzuwenden, wenn der Umsat...