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Steuerliche Sofortmaßnahmen durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz
Bund und Länder haben weitere Hilfs- und Konjunkturprogramme auf den Weg gebracht, um die wirtschaftlichen Folgen aus der Corona-Krise weiter abzumildern. Unter dem Titel „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ hatte sich der Koalitionsausschuss am auf ein weitreichendes Konjunkturpaket mit einem [i]Zweites Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512 Volumen von ca. 130 Mrd. € verständigt. Die steuerlichen Punkte aus diesem Paket wurden nun durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz umgesetzt. Bundestag und Bundesrat hatten dem Gesetz endgültig am zugestimmt, so dass dieses am in Kraft treten konnte. Folgende wesentlichen Punkte wurden mit dem Gesetz umgesetzt:
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[i]Anhebung der Bruttolistenpreisobergrenze bei Elektrofahrzeugen Änderungen bei der Dienstwagenbesteuerung: Das EStG sieht für bestimmte Elektrofahrzeuge (Dienstfahrzeuge), die u. a. der Arbeitnehmer auch privat nutzen kann, reduzierte Anteilssätze zur Bestimmung des Nutzungsvorteils vor (Ansatz der regulären Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) zu einem Viertel sowie Ansatz der insgesamt entstandenen Aufwendungen inklusive Anschaffungskosten des Pkw zu einem Viertel). Die bisher hier gelt...