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Erste Tätigkeitsstätte: Abwesenheit und Zuordnung – Muster
Abwesenheit von / Zuordnung zu erster Tätigkeitsstätte
VZ 2024
Abwesenheit von der 1. Tätigkeitsstätte
Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer 1. Tätigkeitsstätte
VZ 2023
Abwesenheit von der 1. Tätigkeitsstätte
Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer 1. Tätigkeitsstätte
Diese Arbeitshilfen dienen als Muster und als Nachweis für Mitarbeiter.
Abwesenheit von der 1. Tätigkeitsstätte:
Werden vom Arbeitnehmer in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht, wird seitens des Finanzamtes eine Bestätigung des Arbeitgebers oftmals akzeptiert. Eine Bestätigung der erklärten Verpflegungsmehraufwendungen des Arbeitgebers, sowie die dazugehörigen Hinweise finden sich in der Arbeitshilfe.
Eine Bestätigung der erklärten Verpflegungsmehraufwendungen des Arbeitgebers, sowie die dazugehörigen Hinweise finden sich in der Arbeitshilfe.
Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer 1. Tätigkeitsstätte:
Das steuerliche Reisekostenrecht folgt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers § 9 Abs. 4 S. 2 EStG. Daher liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor, wenn der Arbeitnehmer einer bestimmten Tätigkeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 4 S. 1 EStG zugeordnet ist. Die Wirksamkeit einer steuerlichen Zuordnung gilt unabhängig davon, ob diese schriftlich oder mündlich erteilt worden ist. Aus Nachweisgründen ist eine schriftliche Vereinbarung zu empfehlen. Im neuen Reisekostenrecht kommt der Zuordnungsentscheidung eine hohe Bedeutung zu. Eine Dokumentation kann beispielsweise durch einen Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Protokollnotizen, dienstrechtliche Verfügungen oder Einsatzpläne erfolgen.
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