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Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften – rückwirkendes Ereignis nach Erbringung der Gegenleistung
(1) Verändert sich der Wert der Gegenleistung nach vollständiger Erfüllung der Gegenleistungspflicht, beeinflusst dies die Höhe des Veräußerungspreises grds. nicht mehr. Anders ist dies nur, wenn der Rechtsgrund für die spätere Änderung im ursprünglichen Rechtsgeschäft bereits angelegt war. (2) Der Rechtsgrund für die spätere Änderung ist im ursprünglichen Rechtsgeschäft u. a. dann angelegt, wenn diese auf einem dem Veräußerungsvorgang selbst anhaftenden Mangel beruht. (3) Eine nachträgliche Leistung, die Gegenstand eines selbständigen Rechtsgeschäfts ist, das nicht in sachlichem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung steht, wirkt nicht auf den Veräußerungszeitpunkt zurück. (4) Ist die Gegenleistungspflicht mit Einräumung eines Aktienoptionsrechts bereits vollstän...