Umsatzsteuer | Leistungserbringer bei In-App Verkäufen über das Internet (FG)
Die Grundsätze der sog. Ladenrechtsprechung sind auch auf sog. In-App-Käufe aus Spielen auf mobilen Endgeräten (insbes. Smartphones) anwendbar. Dies hat das FG Hamburg für die bis zum geltende Rechtslage entschieden (; Revision anhängig, BFH-Az. XI R 10/20).
Sachverhalt: Die Klägerin entwickelte und vertrieb Spiele-Apps für mobile Endgeräte wie z.B. Smartphones. Für den Vertrieb bediente sie sich u.a. des A, einer Plattform des Unternehmens B, die in den Streitjahren von C betrieben wurde. C rechnete die App-Käufe monatlich mit der Klägerin ab und behielt eine Provision von 30 % ein. Im Klageverfahren stritten die Beteiligten um die Frage, wer umsatzsteuerrechtlicher Leistungserbringer sei.
Die Klägerin machte geltend, dass eine Dienstleistungskommission vorliege (§ 3 Abs. 11 UStG). Sie erbringe Leistungen an C, die ihrerseits Leistungserbringerin gegenüber den Endkunden sei. Dabei stützte sich die Klägerin auf die sog. Ladenrechtsprechung des BFH.
Das FG Hamburg ist der Klägerin gefolgt und hat der Klage stattgegeben:
Die Klägerin hat mit der Freischaltung der elektronischen Daten in der Spiele-App des Nutzers und in ihrer Spieledatenbank eine sonstige Leistung erbracht, allerdings gegenüber C, die ihren Sitz nicht in Deutschland gehabt hat.
Nach den Gesamtumständen ist C im eigenen Namen als Betreiber der Internetseite aufgetreten. Die sog. Ladenrechtsprechung des BFH, wonach derjenige, der im eigenen Laden Ware verkauft, umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich als Eigenhändler und nicht als Vermittler anzusehen ist, greift auch bei Leistungserbringungen über das Internet ein.
Der Betreiber einer Internetseite ist insoweit vergleichbar mit einem Unternehmer, der im eigenen Laden Ware verkauft.
Etwas anderes gilt nur, wenn das Handeln in fremdem Namen hinreichend nach außen deutlich gemacht wird, was im Streitfall nicht geschehen ist.
Der entschiedene Fall betrifft die Rechtslage bis zum . Auf die ab dem für elektronische Dienstleistungen eingeführte Neuregelung in § 3 Abs. 11a UStG brauchte das Gericht deshalb nicht einzugehen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. XI R 10/20 anhängig.
Quelle: FG Hamburg, Newsletter 2/2020 (il)
Fundstelle(n):
AAAAH-52290