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Bayerisches Landesamt für Steuern - S 3900.11.-23/1 St34

Steuerliche Hilfsmaßnahmen aufgrund der Auswirkungen der Coronapandemie

Auswirkungen des Coronavirus

Im Hinblick auf die durch das Coronavirus bereits entstandenen und noch entstehenden beträchtlichen wirtschaftlichen Schäden kommen für die Geschädigten bei der ErbSt nachfolgende steuerliche Erleichterungen zur Vermeidung unbilliger Härten in Betracht.

Kurzfristige Stundung von fälliger ErbSt

Anträgen auf Stundung nach § 222 AO, die mit den Auswirkungen des Coronavirus begründet werden, soll grds. - außer wenn diese offensichtlich unbegründet sind - ohne Vorliegen von Nachweisen für bis zu drei Monaten stattgegeben werden. Die Stundung soll zinslos gewährt werden.

Im Bewilligungsbescheid ist der Stpfl. darauf hinzuweisen, dass die zinslose Stundung auf drei Monate befristet ist und ggf. - vor Ablauf dieses Zeitraums - erneut eine Stundung zu beantragen ist.

Entsprechende Stundungsanträge sind vorrangig und schnellstmöglich zu bearbeiten.

Die Bestellung einer Sicherheitsleistung (§ 222 Satz 2 AO) ist nur in Ausnahmefällen (wenn die Realisierung des Steueranspruchs unmittelbar gefährdet erscheint) zu verlangen. Über die infolge der Auswirkungen des Coronavirus gewährten Stundungen sind gesonderte Aufzeichnungen in der als Anlage beigefügten Excelliste zu führen, um im Bedarfsfall eine statistische Auswertung der betreffenden Fälle zu gewährleisten.

Fristverlängerung für die Abgabe von ErbSt-Erklärungen

Anträge auf Fristverlängerung, die mit den Auswirkungen des Coronavirus begründet werden, sollen grds. - außer wenn diese offensichtlich unbegründet sind - ohne Vorlage weiterer Nachweise für bis zu drei Monate gewährt werden. Die Fristverlängerung kann auch rückwirkend erteilt werden.

Darüber hinaus gehende Anträge auf Fristverlängerung können bei entsprechend schlüssigem Vortrag gewährt werden.

Anforderung von Unterlagen und sonstige Terminierungen

Auf die aktuelle Lage aufgrund der Corona-Pandemie ist insb. auch bei der Terminsetzung zur Anforderung von Unterlagen, schriftlichen Rückfragen und sonstigen Auskunftsersuchen Rücksicht zu nehmen.

Vorlage weiterer Anträge im Zusammenhang mit dem Coronavirus an das BayLfSt

Es wird gebeten, über den Regelungsinhalt dieser Verfügung hinausgehende Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen oder Abweichungen von Standardverfahren im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronakrise dem Bayerischen Landesamt für Steuern, Referat St 34, zur Abstimmung vorzulegen.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 3900.11.-23/1 St34

Fundstelle(n):
TAAAH-52288