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Einkommensteuer | Keine Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen wegen Betriebsaufgabe
Ein Investitionsabzugsbetrag ist nicht allein deshalb rückgängig zu machen, weil der Betrieb im Laufe des auf das Wirtschaftsjahr der Anschaffung des geförderten Wirtschaftsguts folgenden Wirtschaftsjahrs aufgegeben wird. Die Verbleibensvoraussetzung des § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG ist nach dem Urteil des erfüllt, wenn das geförderte Wirtschaftsgut im auf das Jahr der Investition folgenden Kalenderjahr wegen der Betriebsaufgabe zu bildenden Rumpfwirtschaftsjahr ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.