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FG Hamburg 28.02.2020 2 V 114/19

Steuerrecht | Verdacht auf Scheinrechnungen bei einer GmbH

Eine GmbH muss bei Verdacht auf Scheinrechnungen darlegen, dass die von ihr geltend gemachten Aufwendungen betrieblich veranlasst i. S. von § 4 Abs. 4 EStG i. V. mit § 8 Abs. 1 KStG sind. Dies gelingt ihr, indem sie einen Mittelabfluss an einen Dritten nachweist. Das Finanzamt kann dann darlegen, dass das an den Dritten gezahlte Geld an die Gesellschafter zurückgeflossen ist, so dass eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG anzusetzen ist. Zu diesem Wechselspiel von § 4 Abs. 4 EStG und § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG kommt es, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei den Eingangsrechnungen um Scheinrechnungen handelt.

Im [i]Zahlreiche Ungereimtheiten bei Eingangsrechnungen Streitfall gab es zahlreiche Ungereimtheiten bei den Eingangsrechnungen, die die GmbH als Betriebsausgaben gebucht hatte: So war Skonto nicht vereinbart worden, wurde aber dennoch der GmbH in den Rechnungen ...

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