Zentralstellen Feststellungsverfahren nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BewG; Steuerliche Hilfsmaßnahmen aufgrund der Auswirkungen der Coronapandemie
1. Adressaten
Diese Verfügung richtet sich an die Sachgebietsleiter/innen und Bearbeiter/innen der Zentralstelle Feststellungsverfahren nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BewG.
2. Auswirkungen des Coronavirus
Im Hinblick auf die durch das Coronavirus entstandenen und noch entstehenden beträchtlichen wirtschaftlichen Schäden kommt bei der Bewertung von (Anteilen an) Betriebsvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie von Anteilen an Vermögensgegenständen und Schulden, die mehreren Personen zustehen, gem. § 151 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BewG folgende steuerliche Erleichterung in Betracht:
3. Fristverlängerungen für die Abgabe von Feststellungserklärungen
Anträge auf Fristverlängerung, die mit den Auswirkungen des Coronavirus begründet werden, sollen grundsätzlich - außer wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist - ohne Vorlage weiterer Nachweise für bis zu drei Monaten gewährt werden. Die Fristverlängerung kann auch rückwirkend erteilt werden.
Darüber hinaus gehende Anträge auf Fristverlängerung können bei entsprechend schlüssigem Vortrag gewährt werden.
4. Anforderung von Unterlagen und sonstige Terminierung
Auf die aktuelle Lage aufgrund der Corona-Pandemie ist insbesondere auch bei der Terminsetzung zur Anforderung von Unterlagen, schriftlichen Rückfragen und sonstigen Auskunftsersuchen Rücksicht zu nehmen.
5. Vorlage weiterer Anträge im Zusammenhang mit dem Coronavirus an das BayLfSt
Weitergehende Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen oder Abweichungen von Standardverfahren im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronakrise bitte ich dem Bayerischen Landesamt für Steuern, Referat St 34, zur Abstimmung vorzulegen.
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S
3302.1.1-6/1 St34
Fundstelle(n):
DB 2020 S. 761 Nr. 15
DStR 2020 S. 798 Nr. 15
JAAAH-52248