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Vollstreckungsschutz
Freigabe einer Pfändung von Corona-Soforthilfe
[i]Geißler, Vollstreckung, infoCenter, NWB TAAAC-66540 Das FG Münster hält die Corona-Soforthilfe für unpfändbar in Bezug auf Forderungen, die vor dem entstanden sind. Sie solle der Existenzsicherung dienen und zur freien Verfügung des Zuwendungsempfängers stehen. Als zweckgebundene Forderung sei die Soforthilfe grundsätzlich nicht übertragbar und damit nach § 851 ZPO unpfändbar ().
I. Überweisung der Corona-Soforthilfe auf ein Pfändungsschutzkonto
[i]Finanzamt lehnt Pfändungsschutz abDie Antragstellerin betreibt einen Malerbetrieb mit einem Angestellten. Sie hat ein als Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO (P-Konto) geführtes Konto bei einer Sparkasse. Bezüglich dieses Kontos bestehen mehrere Pfändungs- und Überweisungsverfügungen des Finanzamts. Auch andere Gläubiger haben das Konto – teilweise im Rang vor dem Finanzamt – pfänden lassen. Mit Bescheid der Bezirksregierung vom wurde der Antragstellerin gem. § 58 LHO i. V. mit dem Bundesprogramm „Soforthilfen für Kleinstunternehmer und Selbständige“ eine Hilfe von 9.000 € als einmalige Pauschale bewilligt und auf das P-Konto überwiesen. Nachdem die Sparkasse die Antragstellerin darüber informiert hatte, dass sie Ende Mai den über die Pfänd...