Landesamt für Steuern Niedersachsen - G 1425-50-St 251

Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG beim Betrieb einer Fotovoltaikanlage

Bezug: BStBl 1992 II S. 628

Zu der Frage, ob der Betrieb einer Fotovoltaikanlage für die Anwendung der erweiterten Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG unschädlich ist, wird gebeten, folgende Auffassung zu vertreten:

Die erweiterte Kürzung i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG stellt im Verhältnis zu § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG eine Sondervorschrift dar, deren Anwendung die ausschließliche Betätigung der Gewerbetreibenden in Form der Verwaltung oder Nutzung eigenen Grundbesitzes voraussetzt. Lediglich die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens, die Betreuung von Wohnungsbauten und die Errichtung und Veräußerung von Ein- oder Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen sind als Nebentätigkeiten zur Verwaltung oder Nutzung des Grundbesitzes für die Anwendung der erweiterten Kürzung unschädlich.

Der Betrieb einer Fotovoltaikanlage stellt keine in o.g. Sinne aufgeführte Nebentätigkeit dar. Vielmehr handelt es sich bei dieser Betätigung – unter der Voraussetzung der Gewinnerzielungsabsicht – um eine gewerbliche Tätigkeit. Diese schließt die Anwendung der erweiterten Kürzung auch in den Fällen aus, in denen die Einnahmen lediglich von untergeordneter Bedeutung sind.

Ebenfalls schädlich für die erweiterte Kürzung ist die Auslagerung des Betriebs der Fotovoltaikanlage auf ein Tochterunternehmen. Wird das Tochterunternehmen in der Rechtsform einer PersGes. betrieben, schließt dies eine Kürzung nach § § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG aus, da es sich um eine Beteiligung an einem gewerblichen Unternehmen handelt (vgl. , BStBl 1992 II S. 628).

Wird das Tochterunternehmen in der Rechtsform einer KapGes. betrieben, liegt zwischen dem Wohnungsunternehmen und der Tochtergesellschaft regelmäßig eine Betriebsaufspaltung vor. Das Dach bzw. der Grund und Boden, auf dem die Fotovoltaikanlage installiert wird, stellt regelmäßig eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, die der Tochtergesellschaft vom Wohnungsunternehmen überlassen wird. Wenn auch die finanzielle Eingliederung gegeben ist, sind alle Tatbestandsmerkmale der Betriebsaufspaltung gegeben.

Die Tätigkeit eines Besitzunternehmens einer Betriebsaufspaltung geht über die Vermögensverwaltung hinaus und schließt demzufolge die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG aus.

Wenn nicht eine Tochtergesellschaft, sondern eine Schwestergesellschaft die Fotovoltaikanlage auf den Dachflächen des Wohnungsunternehmens betreibt, liegt keine (kapitalistische) Betriebsaufspaltung vor.

Daher ist in derartigen Fällen die erweiterte Kürzung i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG zu gewähren, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Landesamt für Steuern Niedersachsen v. - G 1425-50-St 251

Fundstelle(n):
DB 2020 S. 1262 Nr. 24
DStR 2020 S. 1623 Nr. 30
EStB 2020 S. 395 Nr. 10
KÖSDI 2020 S. 21888 Nr. 9
KAAAH-52171