Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Black Friday" – zur Zulässigkeit eines Löschungsantrags – Erfordernis der Angabe eines konkreten absoluten Schutzhindernisses – Schlagwort für eine Rabattaktion – Beschreibung einer Vertriebsmodalität – zur Eignung, ein Merkmal von Handelsdienstleistungen zu beschreiben – Benutzung durch mehrere Unternehmen – Bekanntheit nur bei geringen Teilen des Verkehrs - maßgeblicher Zeitpunkt der Anmeldung - Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis – übliche Bezeichnung – bösgläubige Markenanmeldung – Zulassung der Rechtsbeschwerde
Leitsatz
Black Friday
1. Vertriebsmodalitäten wie Rabattaktionen und Sonderveranstaltungen stellen zwar kein Merkmal von Waren, wohl aber ein Merkmal von Handelsdienstleistungen dar; im Einzelfall können sie auch ein Merkmal von Werbedienstleistungen bilden (Ergänzung zu BGH GRUR 1998, 465 – BONUS).
2. Die von Hause aus nicht beschreibende Bezeichnung einer Rabattaktion (hier: "Black Friday") kann daher in Bezug auf Handels- und Werbedienstleistungen als beschreibende Angabe auch dann einem Freihaltebedürfnis unterliegen, wenn sie am Anmeldetag der Marke (hier: Oktober 2013) nur geringen Teilen des Verkehrs in diesem Sinne bekannt war, aber bereits von mehreren Unternehmen benutzt worden ist.
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