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Schenkweise Übertragung von Mitunternehmeranteilen unter Nießbrauchsvorbehalt
Anmerkungen zum
Die schenkweise Übertragung von Mitunternehmeranteilen unter dem Nießbrauchsvorbehalt ist im Rahmen von Unternehmensnachfolgeplanungen ein häufig anzutreffendes Gestaltungsinstrument. Für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist die rechtliche und wirtschaftliche Ausgestaltung des Nießbrauchsrechts von besonderer Bedeutung. Der II. Senat des BFH schafft durch sein Urteil vom weitere Klarheit für die Rahmenbedingungen dieser Ausgestaltung. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den Schwerpunkten sowie Kernbotschaften der Entscheidung und den Folgen für die steuerliche Beratungspraxis.
Was ist bei der unentgeltlichen Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften zu beachten?
Ist eine unentgeltliche Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften unter Vorbehaltsnießbrauch möglich?
Kann bei der unentgeltlichen Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften die Einräumung eines Vorbehaltsnießbrauchs mit einer Stimmrechtsvollmacht verbunden werden, ohne die Stellung des Erwerbs als Mitunternehmer zu gefährden?
I. Das
1. Leitsatz
Der Leitsatz des lautet wie folgt:
(1) Die Begünstigung von Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG i. d. F. des Jahres 2007 setzt voraus, dass der Gegenstand des Erwerbs bei dem bisherigen Rechtsträger Betriebsvermögen war und bei dem neuen Rechtsträger Betriebsvermögen wird. (2) Ist Gegenstand des Erwerbs eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, muss der Erwerber Mitunternehmer werden. (3) Der Eigentümer eines nießbrauchbelasteten Kommanditanteils kann Mitunternehmer sein. (4) Die Übertragung der Steuerberechnung auf das FA im Tenor der finanzgerichtlichen Entscheidung setzt voraus, dass dem FA nur noch die Berechnung der Steuer verbleibt. Wertungs-, Beurteilungs- oder Entscheidungsspielräume sind unzulässig. Ein Zuwarten auf eine gesonderte Feststellung geht über die Steuerberechnung hinaus.
2. Sachverhalt
Der Leitsatz in Ziffer 4 des Urteils betrifft einen verfahrensrechtlichen Aspekt. Auf diesen wird im Weiteren nicht vertieft eingegangen, da sich dieser Artikel mit der unentgeltlichen Übertragung von Kommanditanteilen unter Vorbehaltsnießbrauch beschäftigt.
Der Kläger war gemeinsam mit seiner Schwester zu jeweils 50 % Kommanditist einer GmbH & Co. KG (A-KG). Die A-KG betreibt eine Spedition sowie Grundstücksvermietung zu gewerblichen Zwecken und ist Eigentümerin einer Reihe von Grundstücken. Mit notariellem Vertrag übertrug der Kläger mit wirtschaftlicher Wirkung zum unentgeltlich einen Teilkommanditanteil i. H. von nominal 2.556,46 € (4 % seiner Kommanditeinlage) an seinen Sohn. Dinglich sollte die Übertragung erst mit Eintragung des Sohnes im Handelsregister wirksam werden. Dies geschah zum .
Mit der Übertragung wurde ein lebenslängliches, umfangreiches Nießbrauchsrecht für den Kläger vereinbart. Diesem standen alle Nutzungen und Erträge sowie alle Zahlungen der Gesellschaft an den Gesellschafter, insbesondere Sonderzahlungen und Rücklagen, zu. Ferner trug er Lasten und Aufwendungen. Weiter erhielt der Kläger eine lebenslängliche Stimmrechtsvollmacht für die Gesellschafterversammlungen der A-KG. Sein Sohn verpflichtete sich, zu Lebzeiten keine Verfügungen über den Gesellschaftsanteil zu treffen. Der Kläger konnte die Schenkung nach seinem Ermessen u. a. S. 506dann ganz oder teilweise widerrufen, falls sein Sohn die Vollmacht widerrufen sollte.
Im Rahmen der entsprechenden Steuererklärung erklärte der Sohn des Klägers, den Freibetrag nach § 13a ErbStG a. F. in Anspruch nehmen zu wollen. Das FA lehnte die Gewährung der Steuerbegünstigung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG a. F. mit der Begründung ab, es sei kein Betriebsvermögen übertragen worden. Auch im Einspruchsverfahren versagte das FA die Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG a. F., da der Sohn des Klägers aufgrund der Ausgestaltung des Vorbehaltsnießbrauchs nicht Mitunternehmer geworden sei.
Das FG hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Sohn des Klägers sei Mitunternehmer der A-KG geworden. Weder der Nießbrauchsvorbehalt noch die Vereinbarungen betreffend die Stimm- und Verwaltungsrechte stünden dem entgegen.
Das FA hat in seiner Revisionsbegründung im Wesentlichen ausgeführt, die umfassende Übertragung der Stimmrechte an den Kläger und die Verknüpfung von Vollmachtswiderruf und möglichem Schenkungswiderruf habe den Sohn des Klägers erheblich eingeengt und stehe einer Mitunternehmerstellung entgegen.
Der BFH hat die Revision als begründet angesehen und das Urteil aufgehoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, das Urteil sei aufzuheben und an das FG zurückzuverweisen, weil keine Feststellungen zu der erforderlichen Erklärung des Klägers als Schenker über die Höhe der in Anspruch genommenen Freibeträge vorlägen und die Höhe der steuerpflichtigen Bereicherung noch zu ermitteln sei. Das FG habe jedoch zutreffend entschieden, dass die Steuer dem Grunde nach unter Berücksichtigung der Steuerbegünstigung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG a. F. festzusetzen sei.