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NWB Nr. 27 vom

Neuregelung des Reihengeschäfts in § 3 Abs. 6a UStG

Jörg Ramb

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften („JStG 2019“, BGBl 2019 I S. 2451) wurden im UStG auch zwingend notwendige Anpassungen an das EU-Recht vorgenommen. Insbesondere wurde für das Rechtsinstitut „Reihengeschäft“ § 3 Abs. 6a neu in das UStG eingefügt. Durch den „neuen“ § 3 Abs. 6a Satz 4 und 5 UStG wird insbesondere bestimmt, welche Lieferung in den „Zwischenhändlerfällen“ – bei denen die Ware von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat gelangt – die bewegte ist. Dadurch ergeben sich auch Auswirkungen auf das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft i. S. des § 25b UStG. Gerade für den Zwischenhändler ist § 25b UStG interessant, da die Vorschrift für ihn praktische Vereinfachungen mit sich bringt. Die Vereinfachung besteht darin, dass eine steuerliche Registrierung des Zwischenhändlers im Bestimmungsland vermieden wird.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .


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Vorschrift
  • Reihengeschäft erkennen:
    - mehrere Unternehmer
    - Liefergeschäfte (z. B. Kaufvertrag)
    - über denselben Gegenstand
    - Warenweg unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer
  • Rechtsfolgen:
    - nur eine Lieferung = bewegt
    - restliche Li...

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