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BBK Nr. 13 vom

Neuregelung der Sanktionen gegen Unternehmenskriminalität

Entwurf des Verbandssanktionengesetzes

Dirk Beyer

Die Große Koalition verfolgt das Ziel, Unternehmen bei Fehlverhalten aus dem Unternehmen heraus künftig effektiver sanktionieren und zur Vermeidung und Sachverhaltsaufklärung motivieren zu können. Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft (Bearbeitungsstand ), der in Art. 1 das Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (Verbandssanktionengesetz – VerSanG) beinhaltet, zeigt hierzu wesentliche Neuregelungen. Diese sollten Unternehmer und ihre Berater kennen, um sich rechtzeitig auf die geplanten Änderungen einstellen zu können.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Verschärfung der Rechtslage

In Deutschland können nur natürliche Personen bestraft werden, nicht jedoch juristische Personen und sonstige Vereinigungen. Schon nach dem bisherigen Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kann ein Bußgeld gegen das Unternehmen verhängt werden, wenn eine sog. Verbandsstraftat wie z. B. Korruption oder Steuerhinterziehung vorliegt (§§ 30, 130 OWiG).

Die Neuregelung soll nun den Verfolgungsdruck gegen Unternehmen erhöhen und sieht für umsatzstarke Unternehmen einen höheren Rahmen für die Sanktion vor. Zudem werden ...

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