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Die Senkung der Umsatzsteuer zum 1.7.2020 und ihre Folgen im Rechnungswesen
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
Wumms, nun ist es also amtlich: Die Bundesregierung hat mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise – Zweites Corona-Steuerhilfegesetz – vom eine zeitlich begrenzte Senkung der Umsatzsteuer beschlossen. Vorgesehen ist, den Regelsteuersatz von 19 % auf 16 % und den ermäßigten Steuersatz von 7 % auf 5 % im Zeitraum vom bis zum abzusenken. Diese kurzfristige Maßnahme stellt die Wirtschaft vor große Herausforderungen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Grundsätze zur Steuerentstehung
Grundsätzlich gilt: Werden Lieferungen oder sonstige Leistungen nach dem und vor dem ausgeführt, sind sie mit dem neuen Steuersatz von 16 % bzw. 5 % zu versteuern. Dabei spielt der Zeitpunkt der Rechnungserteilung ebenso wenig eine Rolle wie der Zeitpunkt des Zahlungseingangs beim Unternehmer oder der Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung.
Eine Lieferung ist ausgeführt, wenn ein Gegenstand vom Unternehmer auf den Abnehmer wechselt und der Abnehmer den Gegenstand zu seiner freien Verfügung verwenden kann (Verschaffung der Verfügungsmacht). Dies gilt auch für Werklieferunge...