Jahresabschluss der kleinen Kapitalgesellschaften
3. Aufl. 2020
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6 Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung
6.1 Überblick
Der Jahresabschluss hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung (GoB) zu entsprechen (§§ 243 Abs. 1, 238 Abs. 1 Satz 1 HGB). Er muss klar und übersichtlich sein (§ 243 Abs. 2 HGB). Interessant ist die Frage, wie die GoB zu ermitteln sind. Im Gesetz findet sich hierzu keine Festlegung. Nach der so genannten induktiven Methode soll die Anschauung ordentlicher, ehrenwerter Kaufleute festzustellen sein (nicht aber die tatsächlichen Gepflogenheiten).
Nach der deduktiven Methode wird darauf abgestellt, welchen Zweck die Rechnungslegung hat (z. B. Information, Gläubigerschutz). Als Entscheidungshilfen kommen infrage: Urteile von EuGH, BGH und BFH, Stellungnahmen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) zur Rechnungslegung, Stellungnahmen des DIHT, Erkenntnisse der Betriebswirtschaftslehre, der Fachliteratur sowie die Bilanzierungspraxis. Als weitere Grundlagen der GoB gelten die internationalen Rechnungslegungsgrundsätze (IAS und IFRS), aber auch die vernünftige kaufmännische Beurteilung.
6.2 Die Dokumentationsgrundsätze
Die §§ 238, 239, 257 HGB enthalten Vorgaben dazu, wie die Buchführung beschaffen sein muss, wie die Führung der Bücher zu...