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Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - III A - S 1301 Schz-1/2020

Verfahren zur Rückerstattung von Schweizer Quellensteuer (Verrechnungssteuer)

Anträge auf Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer, die auf Schweizer Kapitalerträge mit Fälligkeit ab dem erhoben wird, können ab dem Jahr 2020 nur digital über das Online-Portal der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) gestellt werden. Die hierfür zu verwendende Online-Applikation steht auf der Website der ESTV unter www.estv.admin.ch ab zur Verfügung. Nur für Anträge, die Kapitalerträge mit Fälligkeit bis betreffen, ist weiterhin das „Formular 85“ gültig.

Die elektronisch abgefragten Informationen entsprechen den Angaben und Fragen auf dem bisher verwendeten „Formular 85“. Die dazugehörenden Belege sind dem Antrag elektronisch mittels „Upload-Funktion“ beizulegen.

Das neue Verfahren umfasst die folgenden Schritte:

Die zu einem Antrag erfassten Daten werden über eine sichere elektronische Verbindung an die ESTV übermittelt. Der über das Portal der ESTV erstellte Antrag auf Rückerstattung der Schweizer Verrechnungssteuer generiert ein sogenanntes „Stempelblatt“. Dieses „Stempelblatt“ lässt sich dem erfassten Antrag zuordnen. In der Anlage ist ein Muster eines „Stempelblatts“ beigefügt.

Die antragstellende Person muss das „Stempelblatt“ ausdrucken. Nach dem Ausdruck des „Stempelblatts“ lässt sich der erfasste Antrag grundsätzlich nicht mehr bearbeiten. Sollten danach dennoch Änderungen nötig werden, so erhält die antragstellende Person nach Vornahme der Änderungen im Portal ein neues „Stempelblatt“. Das vorangehende „Stempelblatt“ bzw. der damit verbundene Antrag werden dadurch ungültig und nicht mehr bearbeitet. Der Antrag bzw. das „Stempelblatt“ erhält eine „Antrags-ID“ (siehe beigefügtes Muster). Die beiden letzten Ziffern der „Antrags-ID“ nach dem Bindestrich geben an, um welche Version eines Antrages es sich handelt. Muss der Antrag geändert werden, so erhält er aufsteigend die nächsthöhere Versionsnummer. Das deutsche Finanzamt kann so anhand der letzten beiden Ziffern der „Antrags-ID“ feststellen, welche Version bei Vorliegen mehrerer „Stempelblätter“ die gültige Fassung ist.

Die antragstellende Person reicht das ausgedruckte „Stempelblatt“ bei dem für sie zuständigen deutschen Wohnsitzfinanzamt ein. Dieses bestätigt darauf, wie bisher schon auf dem „Formular 85“ die Ansässigkeit der antragstellenden Person in Deutschland (Artikel 28 Absatz 4 DBA-Schweiz).

Das vom zuständigen deutschen Wohnsitzfinanzamt bearbeitete „Stempelblatt“ muss anschließend der ESTV auf dem Postweg zugestellt werden. Die unter Verwendung der Online-Applikation erfassten Anträge gelten erst dann als eingereicht, wenn der ausgedruckte Antrag rechtsgültig unterzeichnet und fristgerecht bei der ESTV eingegangen ist.

Anlage: Muster "Stempelblatt" Datei öffnen

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. - III A - S 1301 Schz-1/2020

Fundstelle(n):
EStG-Kartei BE DBA Schweiz Artikel 10-12 Karte 1001
FAAAH-51435