Online-Nachricht - Montag, 22.06.2020

Einkommensteuer | Zum IAB und der betrieblichen Nutzung eines PKW (FG)

Für den Fall der Anwendung der 1 %-Regelung ist von einer nicht nur geringfügigen und über 10 % liegenden Privatnutzung des betrieblichen Fahrzeugs auszugehen. Ein Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß und kann daher der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nicht zugrunde gelegt werden, wenn zur Angabe der Fahrtziele nicht aus sich selbst heraus verständliche Abkürzungen verwendet werden, die Einträge grundsätzlich nur den ggf. zu einer Postleitzahl zugeordneten Straßennamen ohne Angabe der Hausnummer enthalten und sich die genauen Adressangaben auch nicht aus anderen, ausnahmsweise zur Ergänzung eines Fahrtenbuchs heranzuziehenden Unterlagen wie Abkürzungsverzeichnissen oder Kundenlisten ergeben (, Revision anhängig).

Hintergrund: Für die Zuordnung eines Investitionsabzugbetrages (§ 7g EStG ) ist u. a. Voraussetzung, dass das Wirtschaftsgut bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres der Investition ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche Nutzung des begünstigten Wirtschaftsguts i. S. von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG ist gegeben, wenn die Nutzung zu betrieblichen Zwecken mindestens 90 % beträgt. Für einen PKW ist die betriebliche Nutzung mittels eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachzuweisen.

Sachverhalt: Im Jahr 2011 hatte der Kläger einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) für einen PKW gebildet und gewinnmindernd berücksichtigt. In 2014 schaffte der Kläger einen PKW an und veräußerte das Vorgängerfahrzeug. Der Kläger erklärte 2014 Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter Berücksichtigung einer Hinzurechnung des IAB und gleichzeitiger Kürzung der Anschaffungskosten. Die private Kfz-Nutzung berücksichtigte er nach dem sich aus dem Fahrtenbuch ergebenden Prozentsatz von 8,45 %. Die aufgezeichneten Fahrten enthielten u. a. die Postleitzahl und Straße des Zieles.

Das FA stellte in einer Außenprüfung fest, dass der Kläger die ausschließliche oder nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung für den in 2014 angeschafften PKW nicht habe nachweisen können. Die Fahrtenbücher für das Vorgängerfahrzeug und das streitige Fahrzeug seien nicht ordnungsgemäß. Daraus schloss es, dass der IAB in den Jahren 2011 und 2014 nicht berücksichtigt werden dürfe.

Das FG sah die Klage als unbegründet an und führte aus:

  • Für den Fall der Anwendung der 1 %-Regelung ist von einer nicht nur geringfügigen und über 10 % liegenden Privatnutzung auszugehen (BMF, Schreiben v. 20.11.2013 - IV C 6 - S 2139 b/07/10002). Der Steuerpflichtige kann durch die Inanspruchnahme der 1 %-Regelung nicht nachweisen, dass er das Fahrzeug nur zu maximal 10 % privat nutzt ().

  • Das Fahrtenbuch hat u.a. neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder – wenn ein solcher nicht vorhanden ist – den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufzuführen. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind.

  • Die Eintragungen enthalten grundsätzlich nur den ggf. zu einer Postleitzahl zugeordneten Straßennamen ohne Angabe der Hausnummer. Damit ist das jeweilige Fahrtziel nur ungenau bezeichnet. Die genauen Adressangaben ergeben sich auch nicht aus anderen, ausnahmsweise zur Ergänzung eines Fahrtenbuchs heranzuziehenden Unterlagen wie Abkürzungsverzeichnisse oder Kundenlisten.

  • Auch die Fahrtzwecke sind in einer Vielzahl von Fällen nicht genau genug angegeben. Ob allein Nachnamen von Kunden dazu ausreichen, kann offen gelassen werden. Jedenfalls bei einer Vielzahl der Fahrten ist nur das Geschäft angegeben.

Hinweis

Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen III R 62/19 anhängig.

Quelle: , NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
NWB JAAAH-51396