Kleinunternehmerregelung; Überlassung eines Bewirtungsrechts, Bestimmung der Höhe des Entgelts, Leistungszusammenhang
Leitsatz
Nach Auffassung des erkennenden Senats hat ein Festwirt, in dem er verschiedene Kapellen, einen Zeltverleih, einen Wachdienst,
Elektroarbeiten und Blumenschmuck in Auftrag gab, keine Leistungen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an den Schützenverein, der
das Bewirtungsrecht für ein Schützenfest an den Festwirt vergibt, erbracht. Insoweit besteht zwischen dem Festwirt und dem
Schützenverein kein Rechtsverhältnis dergestalt, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründen
würde, so dass die Vergabe des Bewirtungsrechts insoweit als Entgelt für eine Leistung des Festwirts an den Schützenverein
anzusehen wäre.
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 8 Nr. 36 DStRE 2020 S. 1183 Nr. 19 EFG 2020 S. 490 Nr. 6 HAAAH-51375
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