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FG Thüringen 22.10.2019 3 K 490/19

Steuerrecht | Taxikosten statt Entfernungspauschale absetzbar

Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für ein Taxi, mit dem er von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte fährt, als Werbungskosten absetzen und ist nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt: Ein Taxi ist nämlich ein öffentliches Verkehrsmittel gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG.

Nach dem FG ist es nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht erforderlich, dass es sich um ein Verkehrsmittel im Linienverkehr handelt oder dass es regelmäßig verkehrt. Auf den Einsatz im Linienverkehr wird nur bei der Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Kosten für den öffentlichen Nahverkehr gem. § 3 Nr. 15 EStG abgestellt.

Taxis [i]Einsatz im Linienverkehr wird nicht verlangt sind „öffentlich“, weil sie von jedermann genutzt werden können. Auch umsatzsteuerlich werden Taxis, die im Nahverkehr genutzt werden, Bussen und Bahnen im Nahverkehr durch § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG gleichgestellt und ...

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