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Finanzierungsbeziehungen im Konzern
Das im Vergleich zu § 1a AStG-RefE und Kapitel X der OECD-Verrechnungspreisleitlinien
Mit dem Urteil v. äußerte sich der BFH zur Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 AStG auf grenzüberschreitende, unbesicherte Konzerndarlehen. Der BFH änderte damit seine Rechtsprechung zur abkommensrechtlichen Sperrwirkung nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MA und setzte dadurch neue Maßstäbe für Finanzierungsbeziehungen im Konzern. Dieses für die Praxis hochrelevante Urteil sowie die weiteren Sperrwirkungsentscheidungen wurden in der Literatur kontrovers diskutiert. Der BFH befasste sich nicht nur mit der Sperrwirkung nach Art. 9 OECD-MA, sondern nahm auch Stellung zum Konzernrückhalt, zur Fremdüblichkeit von Konzerndarlehen, zur Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 AStG sowie zum EuGH-Urteil in der Rechtssache „Hornbach-Baumarkt“. Im Zusammenhang mit Finanzierungsbeziehungen im Konzern stehen auch der geplante § 1a AStG-RefE, der im Rahmen des ATAD-Umsetzungsgesetzes eingeführt werden soll, sowie das am veröffentlichte Kapitel X der OECD-Verrechnungspreisleitlinien zu Finanzierungstransaktionen. Aus diesem Grund sollen im Folgenden die Auswirkungen der BFH-Rechtsprechung sowie der neuen Regelungen auf Finanzierungsbeziehungen im Konzern kritisch betrachtet und gegenübergestellt werden.
Durch die Änderung der BFH-Rechtsprechung entfaltet Art. 9 Abs. 1 OECD-MA keine Sperrwirkung mehr bezüglich Substanzverlusten, so dass nun Korrekturen nach § 1 Abs. 1 AStG sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach möglich sind. Nach Ansicht des BFH ist eine fehlende Darlehensbesicherung zwar konzernüblich, aber i. d. R. nicht fremdüblich. Der Konzernrückhalt ändere daran nichts.
Mit § 1a AStG-RefE wird im nationalen Recht und mit Kapitel X der OECD-Verrechnungspreisleitlinien wird international erstmals das Vorgehen zur Bestimmung fremdüblicher Verrechnungspreise für konzerninterne Finanzierungen verbindlich geregelt.
Bei der Gegenüberstellung der BFH-Rechtsprechung, von § 1a AStG-RefE und von Kapitel X der OECD-Verrechnungspreisleitlinien zeigen sich teilweise diametrale Abweichungen. Insbesondere im Hinblick auf den Konzernrückhalt und die Behandlung von Sicherheiten im Konzern liegen unterschiedliche Ansichten vor.S. 457