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Gemeinschaftliche Tierhaltung bei beteiligungsidentischen Personengesellschaften
Überträgt eine landwirtschaftlich tätige GbR die sich für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tierhaltung in Vieheinheiten auf eine KG, die einen Betrieb zur Tierhaltung ohne ausreichende Nutzung eigener landwirtschaftlicher Flächen unterhält, und sind an beiden Gesellschaften jeweils dieselben Gesellschafter beteiligt, kann die Tierhaltung der KG zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören, wenn alle Gesellschafter die Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG erfüllen (Bezug: § 22, § 34 Abs. 6a, § 51a BewG; § 719 BGB).
(1) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören die Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BewG). Nach § 34 Abs. 6a BewG bildet auch die gemeinschaftliche Tierhaltung gem. § 51a BewG einschließlich der hiermit zusammenhängenden Wir...