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BankkflAusbV § 6

Abschnitt 2: Abschlussprüfung

§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt [1]

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) 1 Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. 2 Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. 3 Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden. 4 Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

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CAAAH-51102

1Anm. der Red.: § 6 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 865) mit Wirkung v.