Abschnitt 2: Abschlussprüfung
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
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1. | Konten
führen und Anschaffungen finanzieren mit | 20 Prozent, |
2. | Vermögen aufbauen und Risiken absichern mit | 20 Prozent, |
3. | Finanzierungsvorhaben begleiten mit | 20 Prozent, |
4. | Kunden beraten mit | 30 Prozent sowie |
5. | Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10
Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAH-51102