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IWB Nr. 12 vom Seite 490

Gibraltar-Gesellschaften fallen nicht unter die Mutter-Tochter-Richtlinie

EuGH, Urteil v. 2.4.2020 - Rs. C-458/18 „GVC Services“

Benedikt Pignot

[i]EuGH, Urteil v. 2.4.2020 - Rs. C-458/18 „GVC Services“ NWB FAAAH-48163 In der Rechtssache „GVC Services“ hat der EuGH entschieden, dass sich eine Dividenden beziehende Muttergesellschaft gibraltarischen Rechts nicht auf die Mutter-Tochter-Richtlinie berufen kann. Unionsrechtlich ist Gibraltar zwar ein europäisches Hoheitsgebiet i. S. von Art. 355 Abs. 3 AEUV, dessen auswärtige Beziehungen ein EU-Mitgliedstaat (nämlich Großbritannien) im Streitjahr wahrgenommen hat, jedoch erstreckt sich der Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie nur auf „nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften“, die der „Corporation Tax im Vereinigten Königreich“ unterliegen. Beide Voraussetzungen erfüllt eine in Gibraltar gegründete Gesellschaft nicht. Ausdrücklich offengelassen hat der EuGH, ob der Quellensteuereinbehalt in Bulgarien gegen unionsrechtliches Primärrecht (Niederlassungsfreiheit oder freien Kapitalverkehr) verstößt.

Kernaussagen
  • Der sachliche Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie wird sowohl durch die abschließende Auflistung der Gesellschaften (Anhang I Teil A) als auch der Steuern (Teil B) kumulativ festgelegt und erfasst in Gibraltar gegründete und dort körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaften nicht.

  • Insoweit steht die Mutter-Tochter-Richtlinie der Bes...

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