FinBeh Hamburg - S 2334 - 2019/011 - 52

Lohnsteuerliche Behandlung von Elektrokleinstfahrzeugen; Anwendung der für (Elektro-)Fahrräder geltenden lohnsteuerlichen Regelungen

Bezug: BStBl 2017 I S. 1546

Bezug: BStBl 2020 I S. 174

Mit gleichlautendem Erlass der Länder vom (aktualisierte Fassung; Az. S 2334 – 2018/017 - 52, AIS) wurde die steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern geregelt.

Als geldwerter Vorteil sind – vorbehaltlich der Regelung in § 3 Nr. 37 EStG - grundsätzlich 1% der vollen / halbierten bzw. eines Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung zugrunde zu legen. Hiermit sind Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgegolten.

Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich aber als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. Kennzeichen- und Versicherungspflicht) gilt die v. g. Regelung nicht. Für die Bewertung des geldwerten Vorteils ist in diesen Fällen § 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG anzuwenden.

Gleiches gilt für Elektrokleinstfahrzeuge (Elektro-Tretroller, E-Scooter); sie sind Kraftfahrzeuge i. S. d. § 1 Abs. 2 StVG, da sie über einen elektrischen Antriebsmotor verfügen. Für die Bewertung des geldwerten Vorteils ist auch in diesen Fällen § 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG anzuwenden; eine Anwendung des § 3 Nr. 37 EStG ist gesetzlich ausgeschlossen, da diese Regelung nur für betriebliche Fahrräder gilt, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind.

Es bestehen keine Bedenken, das (“Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer in Leasingfällen”) bei Elektrokleinstfahrzeugen entsprechend anzuwenden, da dieses auch für Elektrofahrräder gilt, wenn diese als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind.

FinBeh Hamburg v. - S 2334 - 2019/011 - 52

Fundstelle(n):
HAAAH-50941