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LSG Bayern 04.06.2020 L 9 AL 61/20 B ER, NWB 25/2020 S. 1825

Kurzarbeitergeld | Antrag eines Unternehmens ohne deutsche Niederlassung

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld ist, dass das beantragende Unternehmen eine Niederlassung in Deutschland hat. Fiktive Betriebsstätten reichen nicht aus.

Anmerkung:

In einem Eilverfahren hat das Gericht den Antrag eines Leiharbeitsunternehmens, das sein Personal (ca. 350 Flugbegleiter) an Flugverkehrsgesellschaften im Inland vermittelt, seinen Sitz aber im EU-Ausland hat, auf Gewährung von Kurzarbeitergeld abgelehnt. Nachdem die Finanzkontrolle Schwarzarbeit die fehlende Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung beanstandet hatte, hat das Unternehmen betont, in Deutschland keine Niederlassung zu unterhalten. [i]Beyer, NWB 24/2020 S. 1778Die Anknüpfung der Gewährung von Kurzarbeitergeld an das Vorhandensein eines Betriebs oder einer Betriebsab...

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