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FG Baden-Württemberg 17.12.2019 2 K 770/17, NWB 25/2020 S. 1822

Finanzgerichtsordnung | Form und Ort der Akteneinsicht

Das entschieden, dass die Einsicht in Papierakten grds. nur bei der Geschäftsstelle eines Gerichts oder einer Behörde unter Aufsicht eines im öffentlichen Dienst stehenden Bediensteten möglich ist. Form und Ort der Akteneinsicht werde ausdrücklich in § 78 Abs. 2 und 3 FGO geregelt. Auch könne kein Anspruch auf Übersendung von Aktenkopien aus Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 3 DSGVO hergeleitet werden.

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