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Einkommensteuer | Zur Entfernungspauschale nur für Hin- oder Rückweg
Nach dem gilt die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte arbeitstäglich zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) ab. Legt ein Arbeitnehmer nur einen Weg zurück, ist nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Das Urteil betrifft alle Arbeitnehmer mit untypischen Arbeitseinsätzen, die nicht dem Leitbild eines arbeitstäglichen Hin- und Rückwegs zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entsprechen.
Der Kläger, ein Flugbegleiter, beantragte für das Streitjahr zunächst den Abzug sämtlicher Fahrtkosten zu seinem Beschäftigungsort nach Dienstreisegrundsätzen. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch lediglich die ...