Verfahrensrecht | Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Säumniszuschläge (FG)
Die Höhe der Säumniszuschläge von 1 % pro Monat begegnet trotz des derzeit niedrigen Zinsniveaus keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ().
Sachverhalt: Das FA erließ gegenüber dem Antragsteller einen Abrechnungsbescheid, in dem Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer für den Zeitraum Oktober bis November 2018 ausgewiesen sind. Diese sind durch Aufrechnung vollständig erloschen. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte zugleich die Aufhebung der Vollziehung. Zur Begründung führte er aus, dass die Säumniszuschläge nach der BFH-Rechtsprechung neben dem Druckcharakter auch einen Zinscharakter aufwiesen. Der Zinsanteil i.H. von 0,5 % pro Monat sei angesichts des niedrigen Zinsniveaus in verfassungswidriger Weise zu hoch. Das FA lehnte den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ab, da Säumniszuschläge in erster Linie ein Druckmittel darstellten. Die Rechtsprechung zum hälftigen Erlass von Säumniszuschlägen bei Zahlungsunfähigkeit sei vorliegend nicht anwendbar.
Der daraufhin gestellte gerichtliche Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ist erfolglos geblieben:
Nach Auffassung des FG bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheids, insbesondere nicht an der Verfassungsmäßigkeit von § 240 AO, wonach Säumniszuschläge in Höhe von 1 % pro Monat der Säumnis kraft Gesetzes entstehen.
Die nach der BFH-Rechtsprechung gegen die Höhe des Zinssatzes von 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat) bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken sind auf Säumniszuschläge nicht übertragbar. Säumniszuschläge sind weder Zinsen noch Strafen, sondern in erster Linie Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuern. Der hierin enthaltene Zinseffekt stellt lediglich einen Nebeneffekt dar, der erst dann in den Vordergrund tritt, wenn - etwa im Fall der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit - der Normzweck des Druckmittels nicht eingreift. Hieraus lässt sich jedoch keine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung ableiten.
Der vollständige Beschluss ist auf der Homepage des FG Münster und in der NWB Datenbank veröffentlicht.
Quelle: FG Münster, Newsletter v. , NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
NWB KAAAH-50914